Mehr Wohngeld ab 2023

Wohnen ist nicht nur ein Dach über dem Kopf, sondern ein Grundbedürfnis eines jeden Menschen. Daher fördert der Staat bereits seit 1965 die Wohnkosten einkommensschwacher Bürger. Allerdings ist das Wohngeld keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Infolge der anhaltend steigenden Wohn- und Energiekosten hat die Bundesregierung im letzten Jahr die bisher größte Wohngeldreform auf den Weg gebracht. Waren bisher nur etwa 600.000 Haushalte wohngeldberechtigt, können aktuellen Schätzungen zufolge nun mehr als zwei Millionen Haushalte von dem Wohnkostenzuschuss profitieren. Die wichtigsten Fragen zum Thema Wohngeld möchten wir deshalb hier kurz beantworten.

 

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld kann jeder beantragen, der über genügend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten verfügt (sog. Mindesteinkommen), aber nicht ausreichend Einkommen erwirtschaftet, um auch seine Wohnkosten zu decken. Sowohl Mieter als auch Eigentümer können einen Wohngeldanspruch haben.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
  • Empfänger von Bürgergeld
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • alleinlebende Studierende mit Anspruch auf BAföG
  • alleinlebende Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Wie wird das Wohngeld berechnet?

In welcher Höhe Wohngeld gewährt wird richtet sich nach drei wesentlichen Faktoren:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe der Miete oder Belastung
  • der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder

Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann mit einem Wohngeldrechner kalkuliert werden.

Wo kann Wohngeld beantragt werden?

Der Antrag auf Wohngeld wird bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt. Bürger der Stadt Riesa müssen sich zukünftig an das Kreissozialamt des Landkreises wenden.

Kontakt:
Landratsamt Meißen
Dezernat Soziales, Kreissozialamt
Aufgabenbereich Wohngeld

Postanschrift: Postfach 10 01 52 | 01651 Meißen
Besucheranschrift: Loosestraße 17/19 | 01662 Meißen
Telefon: 03521 725-3161, 725-3129 oder 725-3102
E-Mail: kreissozialamt@kreis-meissen.de

Ausgefüllte Anträge und Unterlagen mit dem Vermerk „Wohngeldstelle“ können weiterhin bei der Stadt Riesa abgegeben werden. Diese leitet die Anträge an das Kreissozialamt Meißen weiter.

Wo gibt es einen Online-Antrag?
Was muss dem Antrag beigefügt werden?
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter
  • Kopie des Mietvertrags und einer Mietquittung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
  • Je nach Lebenssituation können noch weitere Unterlagen erforderlich sein
Wie lange dauert die Bearbeitung des Wohngeldantrages?

Das Landratsamt Meißen rechnet derzeit mit einem erheblichen Antragseingang und bittet daher um Verständnis für längere Bearbeitungszeiten. Mieter der Wohnungsgesellschaft Riesa mbH, die in diesem Zusammenhang von verspäteten Wohngeldzahlungen betroffen sind, werden gebeten, sich rechtzeitig mit dem entsprechenden Hausverwalter bzw. der Hausverwalterin in Verbindung zu setzen, um individuelle Zahlungsvereinbarungen zu treffen.

Weitere Informationen zum Wohngeld